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Informationen für andere Gewerke

Werden Feuerungsanlagen als verfahrensfreie Baumaßnahme nach § 50 Abs. 1 LBO i.V.m. Anhang Nr. 3a wesentlich geändert oder neu installiert, so sind die Technische Angaben über Feuerungsanlagen (TAF) mindestens 10 Tage vor Beginn der Ausführung dem/der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/in vorzulegen. Nachfolgend kann das Formular sowie eine Anleitung zum Ausfüllen heruntergeladen werden:

Technische Angaben über Feuerungsanlagen (TAF)

TAF

Hier kann das TAF-Formular heruntergeladen werden:

Download TAF

Anleitung zum Ausfüllen der Technische Angaben über Feuerungsanlagen (TAF)

Anleitung TAF

Hier kann die Anleitung zum Ausfüllen des TAF-Formulars heruntergeladen werden:

Download Anleitung TAF